5.2. Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Ferner ist der Beschuldigten für ihren Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Der Verteidiger macht mit Honorarnote vom 13. April 2022 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.95 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 28.90 geltend. Zuzüglich der Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar von Fr. 2'388.70. Das Honorar erscheint in der geltend gemachten Höhe angemessen, weshalb der Beschuldigten eine Entschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen ist.