4. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung gutzuheissen und die Dispositivziffer über den Widerruf der bedingten Vorstrafe ersatzlos aufzuheben. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie -9- Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).