Angesichts der ungünstigen Legalprognose erscheint der Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe bei gleichzeitigem Fortbestand der bedingten Strafe für das Probezeitdelikt nicht sachgerecht, zumal die Bedenken an der Bewährung so folgenlos bleiben. Nachdem jedoch ein Wechsel der Vollzugsart beim Probezeitdelikt dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO zuwiderliefe und eine teilbedingte Geldstrafe gesetzlich nicht vorgesehen ist, beschränkt sich die Korrektur des angefochtenen Urteils auf die ersatzlose Aufhebung der Dispositivziffer, mit welcher die Vorinstanz den Widerruf der bedingten Vorstrafe angeordnet hat.