Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht von einer ungünstigen Prognose aus. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschuldigte mittlerweile von ihrem damaligen Partner, dem sie in die Schweiz folgte, getrennt ist, bezieht sich doch die Legalprognose nicht nur auf den einschlägigen, sondern auf den gesamten Rechtsbereich. Angesichts der ungünstigen Legalprognose erscheint der Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe bei gleichzeitigem Fortbestand der bedingten Strafe für das Probezeitdelikt nicht sachgerecht, zumal die Bedenken an der Bewährung so folgenlos bleiben.