3.2. Auch wenn der Beschuldigten der Strafbefehl vom 13. Oktober 2020 nicht rechtsgültig zugestellt wurde, wusste sie aufgrund des damaligen Strafverfahrens spätestens ab dem 21. September 2020, dass sie sich ohne Unterbruch höchstens drei Monate lang in einem Schengenstaat aufhalten darf. Dessen ungeachtet verweilte sie auch in der Periode zwischen dem 13. Oktober 2020 und dem 30. März 2021 ohne entsprechende Bewilligung in der Schweiz. Mithin liess sich die Beschuldigte trotz eines gegen sie laufenden Strafverfahrens nicht davon abhalten, im einschlägigen Rechtsbereich erneut zu delinquieren. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht von einer ungünstigen Prognose aus.