gleichartigen, unbedingten Strafe für das Probezeitdelikt eine Gesamtstrafe zu bilden. Aufgrund dieses Sachzusammenhangs kann ein Berufungskläger seine Berufung nicht alleine auf die Frage des Widerrufs beschränken bzw. kann das Berufungsgericht seine Kognition auch bei einer Beschränkung des Anfechtungsgegenstands auf die Strafe insgesamt ausdehnen, wozu auch das Strafmass und die Vollzugsart der neu auszufällenden Strafe gehören (vgl. auch BGE 144 IV 383 = Pra 108/2019, Nr. 82, E. 1). In den Fällen der vorliegenden Art, in denen die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet, bleibt die Berufungsinstanz jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.