3. 3.1. Die Vollzugsart der neu auszufällenden Strafe sowie die Frage des Widerrufs der bedingten Vorstrafe sind derart eng miteinander verknüpft, dass diese Punkte nicht unabhängig voneinander in Rechtskraft erwachsen können. Das zeigt sich auch darin, dass das Nebeneinander einer neuen Strafe und einer Widerrufsstrafe stets eine Beurteilung in Varianten fordert, wie sie auch die Vorinstanz vorgenommen hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter den Voraussetzungen und nach Massgabe von Art. 46 StGB ist ausserdem bei einem Widerruf einer bedingten Vorstrafe und dem Ausfällen einer -8-