Dem Gesagten zufolge begann die Probezeit gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2020 frühestens anfangs Juli 2021 zu laufen. Da der rechtswidrige Aufenthalt vom 13. Oktober 2020 bis zum 30. März 2021 nicht in die Probezeit fällt, stellt sich die Frage des Widerrufs im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit die Vorinstanz gleichwohl den Widerruf angeordnet hat, ist die entsprechende Dispositivziffer ersatzlos aufzuheben.