Damit haben es die Behörden zu vertreten, dass diese Zustellung erfolglos verlief. Die Zustellfiktion greift nicht bzw. es ist mit der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Zustellung frühestens im Zeitpunkt erfolgte, als ihrem Verteidiger die Beizugsakten anfangs Juli 2021 (vgl. Berufungsbegründung, S. 6; act. 54) zugingen. Unter diesen Umständen muss nicht weiter geprüft werden, ob eine rechtsgültige Eröffnung des Strafbefehls auch daran scheiterte, dass er ohne Übersetzung (Beizugsakten, act. 15) zugestellt wurde, obwohl den Behörden nachweislich bekannt war, dass die Beschuldigte auf eine Übersetzung angewiesen war.