2.3. Wie die Beschuldigte zu Recht anführt, hat sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden im Kanton Wallis am 21. September 2020 eine Korrespondenzadresse angegeben. Gemäss dem entsprechenden Formular war eine solche Korrespondenzadresse anzugeben für den Fall, dass sie nicht mit der Wohnadresse übereinstimmt (Beizugsakten, act. 7). Gleichwohl versuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis in der Folge, den Strafbefehl an die Wohnadresse der Beschuldigten in T. zu senden. Damit haben es die Behörden zu vertreten, dass diese Zustellung erfolglos verlief.