Begehung der Anlasstat noch gar nicht zu laufen begonnen habe, stelle sich die Frage des Widerrufs im konkreten Fall nicht bzw. liege kein Rückfall vor. Schliesslich fehle es auch an einer ungünstigen Prognose bzw. habe die Vorinstanz nicht genügend begründet, weshalb eine günstige Legalprognose von einem Widerruf der bedingten Vorstrafe abhänge. Mit der Trennung vom damaligen Partner sei auch der Grund für den Aufenthalt in der Schweiz entfallen. Es bestehe keine Gefahr, dass die Beschuldigte erneut delinquiere (Berufungsbegründung, S. 3 ff.).