2.2. Dagegen wendet die Beschuldigte im Berufungsverfahren im Wesentlichen ein, die Beschuldigte habe entgegen der Annahme der Vorinstanz im damaligen Strafverfahren eine Zustelladresse benannt, und zwar die Y- Strasse in S.. Der Strafbefehl sei jedoch nachweislich nicht an diese Adresse, sondern an die Adresse der Beschuldigten in T. gesandt worden. Ausserdem hätte der Strafbefehl übersetzt sein müssen, zumal die Behörden den Übersetzungsbedarf gekannt hätten. Selbst wenn man von einer rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls ausginge, würde dieser mangels Übersetzung keine Rechtswirkung entfalten. Da die Probezeit bei -7-