Mit Blick auf den Widerruf führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschuldigte habe im damaligen, durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis geführten Strafverfahren entgegen der ausdrücklichen – auf Spanisch übersetzten – Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, weshalb der Strafbefehl ohne Veröffentlichung oder Zustellung als zugestellt gelte. Unter diesen Umständen habe es auch keiner Übersetzung des Strafbefehls bedurft. Daraus folgerte die Vorinstanz sinngemäss, dass die Beschuldigte die neue Straftat innerhalb der Probezeit des Vorstrafendelikts begangen habe.