Dabei erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass der Widerruf der bedingten Vorstrafe eine genügende Warnwirkung entfalte, weshalb die neue auszufällende Strafe aufgeschoben werden könne (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3 i.f.). Mit Blick auf den Widerruf führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschuldigte habe im damaligen, durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis geführten Strafverfahren entgegen der ausdrücklichen – auf Spanisch übersetzten – Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, weshalb der Strafbefehl ohne Veröffentlichung oder Zustellung als zugestellt gelte.