2. 2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig, schob die dafür ausgesprochene Geldstrafe auf und widerrief den Aufschub der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 13. Oktober 2020 verhängten Geldstrafe. Dabei erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass der Widerruf der bedingten Vorstrafe eine genügende Warnwirkung entfalte, weshalb die neue auszufällende Strafe aufgeschoben werden könne (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3 i.f.).