1. Die Berufung beschränkt sich auf die Frage des Widerrufs des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 13. Oktober 2020 für die Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind nicht angefochten und – soweit sie nicht untrennbar mit der Frage des Widerrufs verbunden sind – grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).