2. Eventualiter sei die Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. 3.2. Mit Verfügung vom 24. März 2022 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an. 3.3. Mit Eingabe vom 25. März 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen sowie die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Am 13. April 2022 begründete die Beschuldigte ihre Berufung. -6- 3.5. Mit Berufungsantwort vom 21. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: