1. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 sei von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 13. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs abzusehen. 2. Der Beschuldigten seien ihre Verteidigungskosten (zzgl. 7.7% MWST) im Berufungsverfahren vollumfänglich zu ersetzen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner stellte die Beschuldigte die folgenden prozessualen Anträge: 1. Die Berufung sei im schriftlichen Verfahren zu behandeln.