2.2. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (30. März 2021 bis 31. März 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 89 Tagessätze und beläuft sich somit auf Fr. 2'670.00. 2.3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt.