4.3. Angesichts der neuerdings ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen liegt ein Vergehen im Sinne des Gesetzes vor. Aufgrund des Rückfalls während der noch laufenden Probezeit ist zu erwarten, dass die Angeschuldigte erneut straffällig werden könnte, weshalb der gewährte Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen ist. 5. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des StGB wird zusätzlich zur Hauptstrafe erkannt: