4.1. Ab 13. Oktober 2020 machte sich die Verurteilte wegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erneut schuldig und hat sich somit nicht bewährt. 4.2. Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe.