3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. Begründung der Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB): […] Nichtbewährung: 4. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 13. Oktober 2020 wurde A. wegen rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde.