Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB. Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen (unbedingt), abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'100.00 - Polizeikosten CHF 20.00 Rechnungsbetrag CHF 1'120.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. -3-