Vorgehen: Die Beschuldigte hat sich als Staatsangehörige von Honduras während des obgenannten Zeitraums ohne entsprechende Bewilligung der Migrationsbehörde in der Schweiz aufgehalten. Zur Hauptsache hielt sich die Beschuldigte in der Wohnung ihres Freundes (B. / separates Verfahren) in R., X-Strasse, auf. Mit ihrem dauerhaften Aufenthalt über mehr als 5 Monate in R. hat die Beschuldigte den bewilligungsfreien Aufenthalt längst überschritten. Indem sie sich bei der Migrationsbehörde keine Aufenthaltsbewilligung beschaffte, hat sie sich demzufolge widerrechtlich hier in der Schweiz aufgehalten, was ihr bewusst war.