8.7. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger A.M., B.M. und C.M. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'012.60 auszurichten. 8.8. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger G.O., H.O., I.O., J.O., K.O., L.O. und N. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'074.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)