8.5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 112'541.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 108'182.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'650.00) auferlegt. 8.6. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Burim Imeri, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 67'315.80 auszurichten. - 45 - Diese Entschädigung wird im Umfang von Fr. 65'489.60 vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.