Diese Entschädigung wird im Umfang von Fr. 42'750.00 vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger A.M., B.M. und C.M. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'820.00 auszurichten. 8.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger G.O., H.O., I.O., J.O., K.O., L.O. sowie N. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'550.00 auszurichten.