3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. 5.1. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - Tatmesser mit dem schwarzen Griff - Tatmesser mit dem gelben Griff Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 42 - 5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden den berechtigten Personen auf Verlangen herausgegeben: