6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 112 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorzeitige Strafvollzug von 1719 Tagen (8. Januar 2018 bis 22. September 2022) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.