Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger G.O., H.O., I.O., J.O., K.O. und L.O. sowie N. von Fr. 24'074.00 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Da der Beschuldigte sich vorliegend nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, hat er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft – entgegen der Vorinstanz – nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). - 41 -