Ihnen ist deshalb kein Schaden entstanden, den sie geltend machen könnten. Die unentgeltliche Vertreterin ist vielmehr aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Bezugnahme auf Art. 426 Abs. 4 StPO verpflichtet, den Privatklägern G.O., H.O., I.O., J.O., K.O. und L.O. sowie N. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 24'074.00 zu ersetzen.