Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger A.M., B.M. und C.M. von Fr. 25'012.60 (inkl. Entschädigung von Fr. 1'532.90 für das Beschwerdeverfahren SBK.2020.218) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die Vorinstanz verkennt, dass wenn den Privatklägern – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, diese keine Anwaltskosten zu bezahlen haben. Ihnen ist deshalb kein Schaden entstanden, den sie geltend machen könnten.