Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (vgl. UA act. 2918 f. Verfahren ST.2017.296), nicht im vorliegenden Strafverfahren, sondern im Verfahren ST.2017.296 zu entschädigen gewesen wären. Die Entschädigung für das vorliegende Verfahren von Fr. 65'489.60 ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Nachdem das Verfahren ST.2017.296 eingestellt wurde, ist die dem früheren amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'826.20 ausgangsgemäss nicht vom Beschuldigten zurückzufordern.