5.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte des mehrfachen Mordes schuldig gesprochen wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 112'541.00 im Umfang von Fr. 108'182.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'650.00; exkl. Kosten für mündliche Übersetzungen, für die externe Raummiete und für die polizeiliche Überwachung) aufzuerlegen sind, als korrekt.