5.4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger G.O., H.O., I.O., J.O., K.O. und L.O. sowie N. ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre Kostennote, berichtigt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Da der Beschuldigte sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, hat er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).