5.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger A.M., B.M. und C.M. ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre Kostennote, ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'820.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte trägt die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.