5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Kostennote, berichtigt um den bei amtlichen Verteidigungen anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 sowie angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 43'900.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung – unter Abzug der Übersetzungskosten – im Umfang von Fr. 42'750.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 39 -