4.6. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen.