Aufgrund der von ihm begangenen Morde wird er zu einer lebenslänglichen Freiheitstrafe verurteilt. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist im Übrigen bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aufgrund der Schwere der vorliegend begangenen Delikte bestehen bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten auch ohne Vorstrafen erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Ihm kann keine günstige Legalprognose gestellt werden.