4.3.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten im Kosovo erwarten würden. Der Beschuldigte spricht seine Muttersprache Albanisch (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Nachdem er bis zu seinem 28. Lebensjahr im Kosovo gelebt sowie dort die Schule besucht hat und somit dort aufgewachsen ist, ist er mit der Kultur und den Gebräuchen seiner Heimat bestens vertraut, weshalb auch eine gesellschaftliche Wiedereingliederung realisierbar ist. Nichts anderes geht daraus hervor, dass er jährlich zu Ferienzwecken in den Kosovo reiste und dort seine Familienmitglieder traf (GA act.