Sodann ist von Bedeutung, dass er die Morde im Wissen um die möglichen straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen sowie den damit absehbaren gesetzlichen Folgen für das Familienleben begangen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt zu C.M. (und seinen weiteren Kindern) ohne Weiteres auch vom Ausland aus durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten werden kann (vgl. - 36 - Urteile des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3 ff.).