4.3.2. Ohne Frage würde eine Landesverweisung die minderjährige Tochter (wie auch die weiteren volljährigen Kinder) des Beschuldigten betreffen. Es gilt diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass dem Beschuldigten das Sorgerecht für seine damals noch minderjährigen Kinder C.M., A.M. und B.M. entzogen wurde (vgl. UA act. 416). Bis auf C.M. fallen die weiteren Familienangehörigen des Beschuldigten so oder anders nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da zum geschützten Familienkreis in erster Linie die sog. Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört.