stammen (GA act. 1395). Er sei in der Schweiz keinen Hobbys nachgegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). In einem Verein oder in einer kulturellen Institution sei er nicht aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Weiter verfügt er nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse, was er denn auch nicht bestreitet (vgl. GA act. 1394). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten (vgl. E. 1.6.7) können auch im Kosovo behandelt werden (vgl. Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, 2017, S. 15 ff., www.sem.admin.ch), weshalb diese einer Ausweisung nicht entgegenstehen.