Seine Mutter und sein Vater sind verstorben. Er hat einen Bruder sowie zwei Schwestern, welche in der Schweiz wohnen, zwei Brüder in Deutschland sowie eine Schwester im Kosovo (UA act. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Er spricht Albanisch (UA act. 2) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 211 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Die lange Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz genügt für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls nicht; erforderlich wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1), welche in casu nicht vorliegen: