Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Mordes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB; obligatorische Landesverweisung). Der Beschuldigte hat mehrfach eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.