2.3.5. Zusammenfassend bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. In der Berufung finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Behandlung. Es kann dazu deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. F; Art. 82 Abs. 4 StPO).