Damit wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, womit es bei der verschuldensangemessenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe bleibt. Diese könnte vorliegend bei zwei vollendeten Morden selbst dann nicht reduziert werden, wenn die Täterkomponente leicht strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 2.3.4. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). Die vom Beschuldigten bisher ausgestandene Haft von insgesamt 1719 Tagen (Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug vom 8. Januar 2018 bis 22. September 2022) ist ihm gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.