Dies liegt indessen bei einer Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe gerade in der Natur der Sache. Das Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass allein wegen des vergleichsweise hohen Alters des Verurteilten die Strafe nicht gemindert werden muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). - 33 -