Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 59 Jahre alt ist, vermag keine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit zu begründen. So besteht zwar bei einem relativ hohen Alter im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe das erhöhte Risiko, dass der Betroffene im Strafvollzug stirbt und somit keine Aussicht mehr auf ein Leben in Freiheit hat. Dies liegt indessen bei einer Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe gerade in der Natur der Sache.