Solche liegen hier nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 50), vermögen sodann weder seine gesundheitlichen Probleme noch sein Alter eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Der Strafempfindlichkeit ist bei medizinischen Gründen lediglich dann Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.